MELDEAMT

Meldeamt

Der Meldevorgang bezeichnet jenen Ablauf, der notwendig wird, sobald jemand nach Österreich zieht oder innerhalb Österreichs übersiedelt. Die An- bzw. Abmeldung ist verpflichtend!

Für die An- oder Abmeldung benötigen Sie das Meldezettel-Formular, das der Meldebehörde zur Eingabe der Meldedaten dient. Die einzelnen Rubriken des Formulars sind vollständig auszufüllen, vom Meldepflichtigen und vom Unterkunftgeber zu unterschreiben (Bei der Abmeldung kann die Unterschrift des Unterkunftgebers entfallen).


Außerdem müssen folgende Dokumente bei der Anmeldung vorgelegt werden:

bei Personenstand: ledig
Geburtsurkunde
Staatsbürgerschaftsnachweis
ev. Titel, Dekret (Ing., Mag., BA, Dr. usw.)
amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass)

bei anderer Staatsangehörigkeit: neuester Reisepass

bei Personenstand : verheiratet
zusätzlich die Heiratsurkunde

bei Personenstand: geschieden
Heiratsurkunde
sowie Scheidungsbeschluss

bei Änderung der Staatsbürgerschaft:
Staatsbürgerschaftsnachweis
sowie der Verleihungsbescheid

 

Bei Anmeldung eines weiteren Wohnsitzes besteht die Möglichkeit, um die Aufnahme in die Gemeinde-Wählerevidenz anzusuchen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür zutreffen. Ein sogenannter wahlrechtsbegründeter (sonstiger) Wohnsitz nach § 17 Abs. 2 GemWO 1992 liegt dann vor, wenn eine Person die Absicht hat, die Gemeinde zum Mittelpunkt seiner wirtschafltichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnissen zu machen, wobei mindestens zwei der vier Kriterien erfüllt werden müssen.

Zur Aufnahme in die Gemeinde-Wählerevidenz ist das Erhebungsblatt zur Feststellung des Wohnsitzes im Sinne des Bgld. Wahlrechts ausgefüllt beim Gemeindeamt abzugeben. Der Bürgermeister als Meldebehörde hat über den Antrag zu entscheiden.

Ein wahlrechtsbegründeter (sonstiger) Wohnsitz liegt allerdings nicht vor, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist (§ 17 Abs. 3 GemWO 1992). 

 

Meldebestätigung

Bei einer Anmeldung oder Ummeldung bekommt jeder Meldepflichtige kostenfrei eine Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister. Falls diese Meldebestätigung abhandenkommen sollte können Sie für sich selbst oder für eine Person, für die Sie meldepflichtig sind (z.B. Minderjährige), eine Meldebestätigung über die aufrechte Anmeldung beantragen. Die neuerliche Austellung einer Meldebestätigung ist allerdings kostenpflichtig.

 

Kosten

Für den Antrag:

  • mündlich: gebührenfrei
  • schriftlich: 14,30 Euro

Für die Ausstellung einer Meldebestätigung:

  • Bundesgebühr: 14,30 Euro
  • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro für eine Meldebestätigung aus dem örtlichen Melderegister (OMR), 3,30 Euro für eine Meldebestätigung aus dem zentralen Melderegister (ZMR)

 

Meldeauskunft

Jede Person kann bei jeder beliebigen Meldebehörde in Österreich eine kostenpflichtige Meldeauskunft über den Hauptwohnsitz einer anden Person verlangen. Dazu muss ein formloser Antrag gestellt und ein amtlicher Lichtbildausweis vorgewiesen werden. Die Gesuchte/der Gesuchte muss durch bestimmte Merkmale eindeutig identifizierbar sein, das heißt es müssen Vor- und Familiennamen sowie ein weiteres Merkmal (z.B. Geburtsdatum oder bisheriger Wohnsitz) der gesuchten Person genannt werden.

 

Kosten

Für den Antrag:

  • mündlich: gebührenfrei
  • schriftlich: 14,30 Euro
  • elektronischer Antrag mit Bürgerkarte/Handy-Signatur: gebührenfrei

Für die Auskunft:

  • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro für Abfragen aus dem örtlichen Melderegister, 3,30 Euro für Abfragen aus dem ZMR

 

Jubiläumsdaten

Falls Sie NICHT in den Jubiläumsdateien der Gemeinde Draßburg  (Hochzeits- und Geburtstagsjubiläen) veröffentlicht werden möchten, ist dazu eine schriftliche Erklärung notwendig.